Geschäftsstelle:
Uwe Resch, Wenddorf 10, 23749 Grube
Telefon (04364) 575 9626
Mobil (0159) 0184 1999
info@gewerbeverein-groemitz.de
Satzung
•
a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Löschung im
Handels- oder Genossenschaftsregister, bei einem sonstigen Verlust der
Rechtsfähigkeit oder mit Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit.
•
b) durch freiwilligen Austritt.
•
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
•
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung
des zweiten Mahnschreibens 4 Wochen verstrichen und die
Beitragsschulden bis dahin nicht beglichen sind.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit
zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Auf Verlangen des Mitglieds ist der
Beschluss schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hiergegen steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich angezeigt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen,
die endgültig über die Berufung entscheidet. Erfolgt eine Einberufung der
Mitgliederversammlung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von
der
Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von
der
Beitragszahlung befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•
a) die Mitgliederversammlung
•
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
§1 Name
Der Verein führt den Namen
„Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz“
und hat seinen Sitz in 23743 Grömitz in Ostholstein. Nach Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Holstein lautet der Namen
vollständig:
„Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, das Wirtschaftsleben in Grömitz zu
fördern. Der Förderungszweck soll insbesondere durch gemeinsame
Werbung und Veranstaltungen jeglicher Art verwirklicht werden.
§3 Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, eine
Mehrheit natürlicher Personen und juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts werden, die ein Gewerbe in der Gemeinde Grömitz betreiben
oder dort freiberuflich tätig sind und den Vereinszweck teilen. Natürliche
Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen kein Gewerbe betreiben. Sie
haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
2.
Mitglied können auch regelmäßig an Veranstaltungen teilnehmende
Unternehmen werden, die außerhalb der Gemeinde Grömitz ihren Sitz haben.
Über deren Aufnahme entscheidet je Einzelfall der Vorstand. Ein abgelehnter
Antrag berechtigt nicht zum Einspruch gemäß §3 4).
3.
Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten.
4.
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand
zu richten. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber
das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss
spätestens vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich
eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch
endgültig.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich
innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten
werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außer der Entscheidung über
die Berufung eines Ausschlusses dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge über die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein
Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten gerader Linie
vertreten lassen. Ansonsten ist jede Vertretung durch schriftliche Vollmacht
nachzuweisen. Die Vertretung ist nur für ein Mitglied zulässig.
Die Beschlüsse sind, sofern sich nicht durch Satzung oder Gesetz ausdrücklich
etwas anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu
fassen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und
ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der
1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die
1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der 2.Vorsitzenden doppelt.
Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen werden offen durchgeführt. Eine
geheime Abstimmung über einzelne Punkte der Tagesordnung kann durch ein
einzelnes stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung herbeigeführt
werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die
1.Vorsitzende, bei dessen/ deren Verhinderung der/ die
stellvertretende Vorsitzende.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das
von dem/ der 1.Vorsitzenden und dem/ der 1.Schriftführer/in zu unterzeichnen
ist.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, im
Wechsel von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben zum Schluss
eines Geschäftsjahres die Rechnungsbelege zu prüfen und hierüber einen Bericht
zu erstellen. Der Bericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vor dem
Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
•
a) den Jahresbericht des Vorstandes.
•
b) den Jahresabschluss.
•
c) die Entlastung des Vorstandes.
•
d) die Wahl des Vorstandes.
•
e) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern.
•
f) die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung der Beiträge für
das laufende Geschäftsjahr.
•
g) die Änderung der Satzung.
•
h) die Auflösung des Vereins.
§8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
•
a) dem/ der 1.Vorsitzenden
•
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
•
c) dem/ der Kassenwart/in
•
e) dem/ der 1.Schriftführer/in
•
f) dem/ der stellvertretenden Schriftführer/in
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die
1.Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/ der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese
nicht durch Satzung einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Vor allem hat der Vorstand folgende Aufgaben:
•
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
•
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
•
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
•
d) Erstellung eines Jahresberichtes
•
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den
Ausschluss von Mitgliedern
§10
Amtsdauer des Vorstandes
Der/ die 1.Vorsitzende, der/ die Kassenwart/in und der/ die
stellvertretende Schriftführer/in werden in Jahren mit ungerader Zahl, der/ die
stellvertretende Vorsitzende und der/ die 1.Schriftführer/in in Jahren mit gerader
Zahl von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Nur Mitglieder,
deren Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie können in den Vorstand
gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§11
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von
dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch
einberufen werden kann. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist in jedem Falle
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die
1.Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und ggf.
3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der
1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die
1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der stellvertretenden Vorsitzenden
doppelt.
Die Vorstandssitzung wird von dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren
Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und von dem/ der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefassten
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§12
Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben
Arbeitsausschüsse nach seiner Weisung einsetzen.
§13
Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des
Vereins Rechnung zu legen. Der Jahresabschluss ist der
ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen. Die Vereinskonten sind im Haben zu führen.
2. Alle Reinerlöse aus den Veranstaltungen des Vereins müssen
als Spenden anerkannten gemeinnützigen Vereinen oder
Institutionen zugeführt werden.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die
Beschlussfähigkeit setzt hierfür die Anwesenheit von zwei Drittel der
Vereinsmitglieder voraus. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist umgehend eine
zweite Versammlung einzuberufen, welche dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die
1.Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen gemeinnützigen
Einrichtungen innerhalb der Gemeinde Grömitz zufallen. Welche Einrichtungen in
welcher Höhe begünstigt werden, entscheidet die auflösende
Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
vom 23. März 2018 beschlossen.
Grömitz, den 23. März 2018
Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung vom
18. Februar 1988 errichtet. Die Gründungsmitglieder waren:
Arff, Patricia - Bäckermeisterin
Deichmeyer, Werner - Gastwirt
Rakow, Hans - Kaufmann
Sachau, Jochen - Kaufmann
Sager, Peter - Handelsvertreter
Schmidt, Heinz-Peter - Konditormeister
Sielaff, Andreas - Fernsehtechnikermeister
Satzung des „Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz e.V.“